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Werberecht

In der Schweiz gilt, dass Ärzte sachbezogen werben (und/oder informieren!) dürfen, wenn die vermittelten Informationen nicht in aufdringlicher Art und Weise, nicht irreführend und nicht unsachlich vermittelt werden! In Artikel 19, Abschnitt IV der Standesordnung heisst es:
«Arzt und Ärztin dürfen ihre fachlichen Qualifikationen sowie alle anderen für Patient und Patientin bzw. Kollege und Kollegin notwendigen Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise bekanntgeben. Arzt und Ärztin haben sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit jeder unsachlichen, auf unwahren Behauptungen beruhenden oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigenden Werbung zu enthalten.»