
Werberecht
In der Schweiz gilt, dass Ärzte sachbezogen
werben (und/oder informieren!) dürfen, wenn die vermittelten Informationen
nicht in aufdringlicher Art und Weise, nicht irreführend und nicht unsachlich
vermittelt werden! In Artikel 19, Abschnitt IV der Standesordnung heisst
es:
«Arzt und Ärztin dürfen ihre fachlichen
Qualifikationen sowie alle anderen für Patient und Patientin bzw. Kollege
und Kollegin notwendigen Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher
Weise bekanntgeben. Arzt und Ärztin haben sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit
jeder unsachlichen, auf unwahren Behauptungen beruhenden oder das Ansehen
des Arztberufes beeinträchtigenden Werbung zu enthalten.»